Der Beförderungsvertag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im weiteren MES genannt kommt durch die bindende mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes des Auftraggebers an den MES zustande. Die Beförderung erfolgt auf Basis der aufgeführten Beförderungsbedingungen. Der Auftragnehmer bestimmt Art und Weg der Sendung. Andere Transporteure oder Unternehmer können mit der Beförderung der Sendung beauftragt werden.

Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendungen zu machen. Von der Annahme zur Beförderung sind alle Güter ausgeschlossen, die durch ihre Beschaffenheit andere Waren beinträchtigen und gefährden, die Fäulnis und schnellem Verderben ausgesetzt sind oder den ADR/GGVS Richtlinien unterliegen. Werden derartige Güter ohne besonderen Hinweis übergeben, haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstandenen Schaden.

Der Versender ist für die ausreichende und sichere Verpackung der Sendung für den Transport auf der Straße sowie die unverwechselbare Kennzeichnung der Sendung verantwortlich. Jede Sendung gilt als Einzelsendung. Sendungen die nach dem Ermessen des MES den Richtlinien nicht entsprechen, können auf Kosten des Auftraggebers vom Transport ausgeschlossen werden. Sollte eine Sendung falsch deklariert oder falsch adressiert sein, so wird der MES die Sendung zu Lasten des Absenders zurücktransportieren. Der MES ist berechtigt Sendungen auf Grund der Inhaltserklärung lautender Versandpapiere von der Beförderung auszuschließen.

Der Beförderungsvertrag umfasst die Gestellung von geeigneten Fahrzeugen zum Transport, geschultes Fahrerpersonal sowie ausreichende Ladungssicherungs-mittel für den sicheren Transport auf der Straße.

Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten oder Gitterboxen. Soll ein Tausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert zu treffen. Der Tausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachttarif nicht abgegolten und daher gesondert zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn dieses gesondert vereinbart wurde.

Erkennbare Schäden und / oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich dem MES gegenüber detailliert anzuzeigen. Verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Bei Ablieferschwierigkeiten ist der Fahrer berechtigt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber das Gut an vertrauenswürdige Dritte auszuhändigen. Die zur Klärung der Sachlage nötigen Auslagen sowie daraus resultierende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Für den Transport von Gütern wurde vom MES eine Transportversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG in folgenden Umfang gezeichnet.

Die Versicherungsbestätigung erfolgt als Frachtführer im nationalen Straßengüterverkehr gemäß § 449 Ziff. (2) 1. HGB mit einem Betrag bis zu 40 Rechnungseinheiten je KG. Rohgewicht der Sendung. Die höhere Haftung bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem MES. Ansonsten gilt § 431 Ziff. (1) und (2) HGB mit einem Betrag von 8,33 Re. je KG. Rohgewicht. Als Frachtführer im grenzüberschreitenden Straßengüter-verkehr gemäß Artikel 23 Ziff.3. CMR mit einem Betrag von 8,33 Re. je KG. Rohgewicht.

Die maximale Versicherungsleistung beträgt je Schadenfall ( je Geschädigtem und je Verkehrsvertag ). Für Fracht-verträge: bei Güterschäden 1.000.000 EUR, bei sonstigen Vermögensschäden nach § 433 HGB 250.000 EUR, für Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung ( Deliktrecht ) – unabhängig von der Art des Verkehrs-vertrages oder Schadens 100.000 EUR. Die Versicherungs-leistung ist je Schadenereignis begrenzt mit 2.000.000 EUR. Die durch ein Ereignis mehrerer Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußere Grenze der Versicherungsleistung übersteigen. Der Geltungsbereich umfasst Europa ( ohne GUS ).

Ist ein Schaden am Gut nicht erkennbar, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der MES den Schaden verursacht hat. Der Auftraggeber wird den MES bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherung freistellen, die über die vom MES im Rahmen der AGB zugestandene Haftung hinausgeht. Alle Ansprüche gegenüber dem MES gleich welchem Rechtgrund verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Versendung. Tritt ein Schadenereignis ein, das voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird, ist der MES unverzüglich zu unterrichten.

Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach mündlicher oder schriftlicher Einzelabsprache. Rechnungen werden einmal wöchentlich erstellt und sind sofort rein Netto ohne Abzug fällig. Die Erstellung von Einzelrechnung ist gegen ein Entgelt in entsprechender Höhe möglich.

Unterschreitet der Rechnungsnettobetrag EUR 50,00, wird eine Gebührenpauschale von EUR 2,50 erhoben. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges dürfen je angefangenen Kalendermonat 1% Zinsen berechnet werden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig. Der MES ist berechtigt bei fälligen Rechnungen Sendungen solange zurückzuhalten, bis das Konto ausgeglichen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt ersatzweise die entsprechende Bedingung aus dem HGB, im grenzüberschreitenden Güterverkehr CMR in Kraft.

Als Erfüllungort und Gerichtsstand gilt Velbert, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist.

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